Der Österreichische Hundehalterverband fordert klare Regelungen
In Zeiten des Coronavirus sind viele Hundehalter besorgt um ihre Hunde, vor allem die in Städten bzw. Wohnungen lebenden. Fragen zum Thema Gassigehen und die rechtliche Situation dahinter ist unklar.
Hunde können sich nach jetzigem Stand der Wissenschaft und Medizin nicht infizieren und das Virus auch nicht übertragen. Trotz der Ausbreitung des Coronavirus droht nach Einschätzung eines deutschen Experten kaum eine Gefahr durch Haustiere. Ein Fall in Südkorea, wo der Erreger SARS-CoV-2 bei einem Hund nachgewiesen worden sein soll, sei in der wissenschaftlichen Literatur nicht bestätigt, sagte Albert Osterhaus, Virologe an der Tierärztlichen Hochschule Hannover.
Die Frage der Gassi-Situation
Eine Frage, die Hundehalter aktuell beschäftigt, ist die Gassi-Situation im Falle einer häuslichen Quarantäne. Hunde dürften dann weiterhin das Haus bzw. die Wohnung verlassen, die Halter aber nicht. Die offiziellen Stellen empfehlen, sich rechtzeitig für den Fall der Fälle um eine Ersatzbetreuung in der Familie, Nachbarschaft oder im Freundeskreis zu kümmern. Für manche ist das aber nicht so einfach, wie es klingt. Es gibt Hunde, die man nicht einfach so in andere Hänge geben kann.
Vor allem betroffen sind Halter sogenannter Listenhunde. Mit diesen Hunden darf per Gesetz nur mit Hundeführschein Gassi gegangen werden (Wien, Vorarlberg), oder mit Hundeführschein (NÖ). Viele Halter von Listenhunden haben aber keine geeigneten Personen in ihrem Umfeld, die mit ihrem Hund Gassi gehen können.
Der Österreichische Hundehalterverband fordert daher den Gesetzgeber auf, für einen begrenzten Zeitraum die Hundeführscheinpflicht auszusetzen, damit auch Personen ohne Hundeführschein mit einem Listenhund (mit Maulkorb und Leine) Gassi gehen können. In Deutschland haben bei SARS im Jahr 2003 einige Gesundheitsämter per Individualentscheid Ausnahmen beschlossen, so dass auch erkrankte Personen unter Auflagen (Mundschutz, nur zu gewissen Zeiten etc.) mit ihrem Hund hinausdurften.
Klare rechtliche Bestimmungen fehlen
In irgendeiner Form muss es auch in der aktuellen Situation klare rechtliche Bestimmungen geben, damit Hundehalter im Falle einer häuslichen Quarantäne richtig reagieren können. Die Anfrage des Österreichischen Hundehalterverbandes an das Veterinäramt in Wien wurde folgendermaßen beantwortet: „Ein Aussetzen des Vollzugs des Wr. Tierhaltegesetzes bezüglich der Regelung zu Listenhunden gibt es nach Rückfrage bei der juristischen Fachabteilung nicht. Dh. Listenhunde-HalterInnen haben im Falle einer angeordneten Quarantäne die Bestimmungen des Wr. Tierhaltegesetzes einzuhalten. Der Hund darf nur von Personen, die den Hundeführschein haben mit Maulkorb und Leine ausgeführt werden.“
Hundehalter dem Gesetzgeber egal?
Offenbar ist man sich der schwierigen Situation der Hundehalter nicht bewusst und hat auch kein Interesse an einer praktikablen Lösung. Bei der Ausarbeitung der Wiener Tierhalteverordnung hat die zuständige Stadträtin Mag. Ulrike Sima anscheinend nicht bedacht, wie im Falle einer Pandemie mit den Hunden (und vor allem Hundeführschein-pflichtigen Hunden) umzugehen ist.
Der Österreichische Hundehalterverband fordert daher erneut umgehend klare Regelungen.