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Schutzverträge und Kaufverträge

In Welpen-Kaufverträgen und Schutzverträgen von Tierschutzvereinen befinden sich oft ­abenteuerliche Passagen, die fern jeglicher Rechtsgrundlage sind. Was ist rechtens und was nicht? Was ist der Unterschied zwischen Eigentümer und Inhaber? Diese und viele weitere ­interessante Fragen beantwortet dieser Artikel.

Juristisch Relevantes zu Verträgen
Wenn man den Entschluss fasst, sich einen Hund anzuschaffen, stellt sich in juristischer Hinsicht zunächst die Frage, was beim Erwerb zu beachten ist. Da sich in Kaufverträgen immer wieder Klauseln finden, die vielleicht nur einem Juristen aufs Erste verständlich erscheinen, hier unter Berücksichtigung der Rechtslage Österreichs einige Erläuterungen (für Deutschland finden Sie den Artikel nachfolgend):

So bedeutet Eigentum im juristischen Sinne, dass der Eigentümer das „Vollrecht“ hat und er mit der Sache tun kann, was er will. Der Eigentümer darf seine Sache etwa zerstören oder weiter verkaufen. Dagegen ist Inhaber derjenige, der den Hund faktisch bei sich, also in Gewahrsam, hat. Wer eine Sache mit dem Willen in seiner Macht hat, sie als die seinige zu behalten, ist ihr Besitzer. Davon zu unterscheiden ist der Begriff des Tierhalters. Halter ist, wer über die Verwahrung des Tieres entscheidet, somit die tatsächliche Verfügungsgewalt hat und die Kosten für seinen Unterhalt trägt (unabhängig vom Eigentum). So kann es durchaus vorkommen, dass der Tierhalter zwar Besitzer, aber nicht Eigentümer des Hundes ist.

Wenn beispielsweise Herr A Eigentümer eines Hundes ist, diesen dann aber während seines mehrjährigen Auslandsaufenthaltes seiner Schwester gibt, damit sich diese um das Tier kümmert, verliert er nicht sein Eigentum, sondern wird die Schwester zum Inhaber und Tierhalter des Hundes. Wenn der Hund gestohlen wird, weil der Hund dem Dieb so gut gefällt und er ihn haben will, wird der Dieb Inhaber, Besitzer und Tierhalter, aber nicht Eigentümer.

Beim Schenkungsvertrag gibt es selten Klauseln, da meist die Schenkung durch Übergabe des Hundes ohne Bedingungen erfolgt und man so als Geschenknehmer gleich Eigentum daran erwirbt. Auch durch den Abschluss eines Kaufvertrages erwirbt der Käufer mit der anschließenden Übergabe des Hundes Eigentum. In Kaufverträgen finden sich oft folgende Klauseln:

Rückverkaufsrecht (§ 1071 ABGB) ist das Recht des Käufers, den Hund dem Verkäufer wieder zurückzuverkaufen. Es stellt keine Verpflichtung dar, dieses Recht tatsächlich ausüben zu müssen. In der Praxis kommt aber immer wieder vor, dass in Verträgen die Überschrift Rückkaufrecht aufscheint, tatsächlich sich aber dann aus dem Text ergibt, dass eigentlich ein Vorkaufsrecht gemeint ist.

Vorkaufsrecht (§§ 1072-1079 ABGB) ist die Verpflichtung des Käufers bei Weiterverkauf des Hundes diesen vorher dem Vorkaufsberechtigten (zumeist dem Verkäufer) zum Kauf anzubieten. Der Berechtigte hat sodann 24 Stunden Zeit, den Hund zu erwerben. Es ist dabei der vereinbarte Vorkaufspreis oder, wenn keiner vereinbart wurde, die vom Dritten angebotene Leistung zu erbringen.

Eigentumsvorbehalt: Bei einem Kauf unter Eigentumsvorbehalt bleibt der Verkäufer trotz Übergabe der Sache – somit des Hundes – Eigentümer. Erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung geht das Eigentum auf den Käufer über. Der Käufer ist in dieser Zeit zwar Besitzer des Hundes, aber eben nicht Eigentümer.

Der oftmalige Versuch des Verkäufers, im Vertrag die Gewährleistung auszuschließen, muss auf Grund seiner Komplexität in einem eigenen Artikel behandelt werden.

Der Schutzvertrag
Wenn man einen Hund aus einer Tierrettungsstelle nimmt, bekommt man den Hund zumeist nicht verkauft, sondern nur mit einem sogenannten Schutzvertrag ausgehändigt. Hier ist die Rechtslage komplex. In Deutschland werden Schutzverträge überwiegend als atypische Verwahrungsverträge behandelt. In Österreich gibt es dazu noch keine veröffentlichten Entscheidungen und Literatur und es kann daher nur vermutet werden, dass auch die österreichischen Gerichte diese Verträge so beurteilen würden. In diesen Schutzverträgen finden sich viele Klauseln, die in einem Gesamtvergleich als für den Übernehmer – so den künftigen Hundehalter – nachteilig zu bewerten sind.

So erwirbt der Übernehmer kein Eigentum, er soll nur Tierhalter werden und die Kosten, die aus der Tierhaltung entstehen, tragen. Er darf dann das Tier nur nach Zustimmung des Übergebers weitergeben (zum Beispiel verschenken). Weiters wird vereinbart, dass der Übernehmer eine Schutzgebühr zahlen muss, welche er aber im Falle der Abnahme des Tieres, zu der der Übergeber nach dem Vertrag berechtigt ist, nicht zurück bekommt. Motiv ist der Schutz des Tieres, in juristischer Hinsicht ist aber zweifelhaft, ob derartige Klauseln tatsächlich im gerichtlichen Streitfalle halten würden.

Wichtig ist es, sich dabei zu vergegenwärtigen, dass, wenn z.B. der Hund bereits bei der Übergabe an einer Krankheit leidet, es keinen Gewährleistungsbehelf gibt (d.h. man die Tierarztkosten sohin selbst tragen muss) und es zu Streitigkeiten kommen kann, wenn man den Hund wieder weggeben muss bzw. möchte.

Gerichtsstandvereinbarung und Vereinbarung des anzuwendenden Rechts
Der Gerichtsstand ist der Ort, an dem eine Klage gegen eine Person einzubringen ist. Grundsätzlich ist der allgemeine Gerichtsstand dort, wo die beklagte Person Ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. In einem Vertrag kann auch das anzuwendende Recht vereinbart werden. Gerade bei Verträgen mit Auslandsbezug, zum Beispiel dem Kaufvertrag mit einem ausländischen Züchter oder einer ausländischen Tierrettungsstelle, empfiehlt es sich als Käufer darauf zu achten, dass hier ein Gerichtsstand in der Nähe des Käufers und die Anwendung des Rechtes des Heimatlandes des Käufers vereinbart wird.

Zu Beweiszwecken wird auch immer das schriftliche Festhalten von mündlich vereinbarten Nebenabreden dringend empfohlen. Wenn etwas konkret zugesagt wurde, sollte dies auch schriftlich festgehalten werden.

Abschließend muss angemerkt sein, dass sich in sämtlichen Verträgen auch immer wieder ungültige Klauseln finden. Dies wohl auch um Streitigkeiten durch Abschreckung zu vermeiden. § 915 ABGB sieht vor, dass unklare Äußerungen in Verträgen zu Lasten desjenigen gehen, der sich dessen bedient hat. Da in der Regel der Verkäufer das Vertragsformular ausgibt, gehen unklare Regeln zu dessen Lasten.

Auch kann im Streitfall geprüft werden, ob es sich bei bestimmten Verträgen und Klauseln nicht bereits um AGBs (Allgemeine Geschäftsbedingungen) handelt, die sowohl einer Geltungskontrolle (nachteilige, überraschende Klauseln werden nicht Vertragsinhalt) als auch einer Inhaltskontrolle (Nebenleistungen werden nicht Vertragsinhalt, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände gröblich benachteiligend sind) unterliegen. Ob eine solche Klausel gröblich benachteiligend oder überraschend ist, kann nicht pauschal beantwortet werden und ist daher stets im Einzelfall zu prüfen.

Wenn Sie als Käufer daher beim Vertragsabschluss tatsächlich ein Problem mit einer Klausel haben, sollten Sie den Verkäufer jedenfalls vor Kaufabschluss darauf ansprechen und fragen, ob man diese Klausel nicht streichen oder abändern könnte. Suchen Sie daher vor Unterschrift das Gespräch mit Ihrem Vertragspartner.