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Neue Gesetze für Österreichs Hundehalter

In letzter Zeit kam es in Österreich zu einigen Änderungen der für Tiere relevanten Gesetze, auch in einigen Bundesländern sind Änderungen geplant. Die auf Tierrecht spezialisierte Rechtsanwältin Dr. Susanne Chyba hat die wichtigsten Punkte für Sie zusammengefasst.

Auf Bundesebene ist die Änderung des Tierschutzgesetzes (TSchG) zu nennen, welches, unter relativ wenig Aufsehen, unter anderem in dem Punkt geändert wurde, als es nunmehr nicht nur Tierärzten erlaubt ist, sog. »invasive Arten« zu töten. Damit werden gebietsfremde Tier- und Pflanzenarten bezeichnet, die eine Bedrohung für die Biodiversität darstellen. Grundsätzlich sieht das TSchG ein Tötungsverbot für Tiere vor (§ 6 TSchG in der derzeit geltenden Version) und lautet:

»(1) Es ist verboten, Tiere ohne vernünftigen Grund zu töten.
(2) Es ist verboten, Hunde oder Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten zu töten.
(3) Die Tötung von Tieren zum Zweck der Aus-, Fort- und Weiterbildung ist nur an wissenschaftlichen Einrichtungen und nur insoweit zulässig, als sie für den angestrebten Zweck unerlässlich ist und nicht durch alternative Methoden ersetzt werden kann.
(4) Unbeschadet der Verbote nach Abs. 1 und 2 darf das wissentliche Töten von Wirbeltieren nur durch Tierärzte erfolgen. Dies gilt nicht
1. für die fachgerechte Tötung von landwirtschaftlichen Nutztieren und von Futtertieren (§ 32),
2. für die fachgerechte Tötung von Tieren im Rahmen der Aus-, Fort- und Weiterbildung gemäß Abs. 3,
3. für die fachgerechte Schädlingsbekämpfung,
4. in Fällen, in denen die rasche Tötung unbedingt erforderlich ist, um dem Tier nicht behebbare Qualen zu ersparen,
5. für die fachgerechte Tötung von Tieren zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 oder aufgrund landesgesetzlicher Bestimmungen nach Anordnung der zuständigen Behörde durch besonders ausgebildete Personen. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Art und den Nachweis der Kenntnisse und Fähigkeiten der besonders ausgebildeten Personen erlassen.
(5) Die rituelle Schlachtung von Tieren außerhalb von gemäß § 32 Abs. 4 zugelassenen Schlachtanlagen oder ohne rechtskräftige Bewilligung gemäß § 32 Abs. 5 ist verboten.«

Hier ist zu bemerken, dass bis 31.12.2018 die Ziffer 5 (oben in Rot markiert) des Absatz 4 im Tierschutzgesetz nicht vorhanden war. Erst mit der letzten Novelle (BGBl. I Nr. 86/2018) kam es zur Ergänzung und der nunmehrigen Erlaubnis, dass auch andere Personen als Tierärzte „invasive Arten« töten dürfen. Auf einer von der EU ausgearbeiteten Liste befinden sich 49 invasive Tier- und Pflanzenarten, von denen 21 in Österreich vorkommen. Auf der Liste stehen beispielsweise auch der Waschbär und der Marderhund.

Aus dieser Bestimmung des § 6 TSchG ergeben sich aber eben auch ex-lege Ausnahmen vom Tötungsverbot des § 6, und auch der ex-lege Verfall von Tieren unter gewissen Umständen ist in diesem Gesetz (§ 40 TSchG) vorgesehen (Anm.: ex lege bedeutet »kraft Gesetzes«).

Auch auf Landesebene wurden bereits Bestimmungen über die Abnahme und den Verfall, aber auch die Tötung von Tieren unter bestimmten Umständen erlassen. Bereits bisher konnte die Polizei die Tötung von aggressiven Tieren nach dem Wiener Tierhaltegesetz als ultima ratio, als letztmöglichen Weg oder letztmögliches Mittel vorsehen. Hinsichtlich der grundsätzlichen Rechtsmittelmöglichkeiten gegen derartige Maßnahmen sei auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.3.2016 (Ro 2016/02/0003) verwiesen, in der er in seinem Rechtssatz ausführt:

»Da das TierschutzG 2005 keine andere verfahrensrechtliche Möglichkeit zur (gerichtlichen) Überprüfung der ohne Bescheid ergangenen Prognoseentscheidung darüber, ob die materiellen Voraussetzungen für die ordnungsgemäße und tierschutzbestimmungsgemäße Haltung eines abgenommenen Tieres vorliegen, vorsieht, ist daher ein Antrag an die Behörde auf Feststellung über das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen nach § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 bzw. auf Ausfolgung (welcher der Sache nach auf dieselbe Frage abzielt), der vor Ablauf der zweimonatigen Frist des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 gestellt wird, zulässig. Dem steht die Anfechtungsmöglichkeit der Abnahme als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mittels einer Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG schon deshalb nicht entgegen, weil auch bei Rechtmäßigkeit der Abnahme gemäß § 37 TierschutzG 2005 die im Wege einer Prognoseentscheidung zu treffende Entscheidung darüber, ob die Haltungsbedingungen seit der Abnahme sich dergestalt verändert haben, dass die materiellen Voraussetzungen für eine Rückstellung entsprechend § 37 Abs 3 TierschutzG 2005 vorliegen, eine von der Abnahme unabhängige Entscheidung darstellt und ihr somit ein anderer Entscheidungsgegenstand zugrunde liegt. Angesichts der Konsequenz, dass bei dem festgestellten Nichtvorliegen der materiellen Voraussetzungen des § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005 als gesetzliche Fiktion ein ex lege Verfall des abgenommenen Tieres eintritt, ist umso mehr ein Rechtschutzbedürfnis des Tierhalters gegeben. Es ist somit über einen rechtzeitig (vor Ende der Frist nach § 37 Abs. 3 TierschutzG 2005) gestellten Antrag bescheidmäßig abzusprechen. Eine solche inhaltliche Absprache über den Antrag ist dem Grunde nach durch die Behörde erfolgt, weshalb das VwG gehalten war, sich mit der dagegen erhobenen Beschwerde inhaltlich auseinanderzusetzen.«

Tiere in Zoohandlungen
Bemerkt sei auch, dass der Verkauf von Hunden und Katzen in Zoofachhandlungen immer noch erlaubt ist. Lediglich die Haltung in den Zoofachhandlungen wurde verboten. Die Zoogeschäfte können sich aber Pflegestellen zur Haltung bedienen. Ob diese Konstruktion eine gute Lösung darstellt oder nicht mehr Fragen aufwirft, ist fraglich.

Töten abgenommener Tiere?
Aber gerade auf Länderebene gibt es auch einige tatsächliche und geplante Änderungen im Bereich der Hunde- bzw. Tierhaltung. So ist ganz aktuell auf Länderebene der Beschluss des Landessicherheitsgesetzes Burgenland zu nennen, welches das bgld. Landes-Polizeistrafgesetz ablöst und durchaus erwähnenswerte Neuerungen für Hunde bzw. deren Halter vorsieht. Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des § 27 Abs 4 Bgld. LSG, welcher vorsah, dass abgenommene Tiere, die nicht unentgeltlich bei geeigneten Personen oder Institutionen untergebracht werden können, getötet werden können, wurde die Bestimmung aber entschärft und lautet nunmehr:

»(4) Unbeschadet bundesrechtlicher Bestimmungen zum Tierschutz und sofern eine Unterbringung gemäß Abs. 2 und 3 unmöglich ist, können für diese Tiere weitere erforderliche Maßnahmen nach den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Tierschutz auf Kosten des Verursachers gesetzt werden. Die Tierschutzombudsstelle beim Amt der Burgenländischen Landesregierung hat einer solchen Maßnahme, damit sie gesetzt werden darf, ausdrücklich zuzustimmen. Unterbleibt die Zustimmung für einen Zeitraum von mehr als vier Wochen, trägt die Kosten für eine weitere Unterbringung und sichere Verwahrung das Land.«
Die Praxis wird zeigen, wie diese Bestimmungen angewandt werden. Bemerkenswert ist auch, dass nach § 16 Abs 5 Bgld. LSG ohne Bewilligung der Gemeinde grundsätzlich nur mehr maximal 4 Hunde und/oder 8 Katzen in privaten Haushalten gehalten werden dürfen. Auch hier wird spannend sein, wie die Gemeinden auf Ausnahmeanträge reagieren werden und wie sich die Rechtsprechung hierzu entwickelt.

Wien ist (leider) anders …
Am meisten Aufsehen hat aber wohl die Änderung des Wiener Tierhaltegesetzes erregt. Mit der letzten Novelle vom 22.12.2018 erfolgten einige Neuerungen in Wien, wobei im ersten Schritt nur die Verschärfung des Hundeführscheines für Listenhunde, welcher auch nur mehr befristet für 2 Jahre gilt, in Kraft getreten ist. Für die wesentlichen Änderungen fehlte aber noch die Zustimmung der Bundesregierung, da diese Teile von der Polizei vollzogen werden (z.B. die Maulkorb- und Leinenpflicht). Diese wurden am 18.2.2019 beschlossen und damit sind ab dem 19.2.2019 folgende Änderungen in Kraft getreten::

Ab 1. Juli 2019 hat jede Person vor Anschaffung eines Hundes einen Sachkundenachweis zu erbringen, außer die Person kann das Halten eines Hundes innerhalb der letzten zwei Jahre nachweisen.

Für Listenhunde sieht § 5a Abs 12 Wr. TierhalteG im Wesentlichen eine generelle Maulkorb- und Leinenpflicht an öffentlichen Orten, auch in nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen, vor:

»(12) Hunde gemäß Abs. 2 müssen an öffentlichen Orten, ausgenommen in allseitig umzäunten Hundezonen, mit einem Maulkorb und einer Leine versehen sein. In nicht abgezäunten Hundeauslaufzonen gilt Maulkorbpflicht. Diese Verpflichtungen gelten auch für Halterinnen bzw. Halter sowie für Verwahrerinnen bzw. Verwahrer, die mit einem Hund gemäß Abs. 2 nur kurzfristig in Wien aufhältig sind. Wenn gegen die normierte Maulkorbpflicht das erste Mal zuwidergehandelt wird, sind der Behörde binnen 3 Monaten sechs Trainingsstunden bei einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bzw. bei einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer nachzuweisen. Wird ein weiteres Mal gegen die Maulkorbpflicht binnen 2 Jahren zuwidergehandelt oder werden die sechs Trainingsstunden nicht rechtzeitig nachgewiesen, ist der Hundeführschein gemäß Abs. 8 binnen 3 Monaten zu wiederholen.«

Natürlich muss der Maulkorb wie gesetzlich vorgesehen passen. Hecheln und Wasseraufnahme müssen möglich sein und es muss das Handling gut trainiert werden. Da die Bestimmung ja nur für öffentliche Orte gilt, muss dem Hund natürlich auch ermöglicht werden, irgendwo ohne Maulkorb herumzulaufen.

Grundsätzlich ist bei Einhaltung dieser Normen kein rechtlicher Widerspruch zum Tierschutzgesetz oder der 2. Tierhalteverordnung zu erkennen. Auch ist die übergangsweise Möglichkeit einer Ausnahmegenehmigung vorgesehen. Wie diese genauen Voraussetzungen für so eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht aussehen, wird erst durch Verordnung geregelt werden. Auch hier wird sich zeigen, wie sich die Praxis entwickelt und ob derartige Ausnahmegenehmigungen leicht erlangt werden können.

Weiters wurde normiert, dass Personen, die durch Suchtgift oder Alkohol beeinträchtigt sind (bei einer Alkoholisierung von mehr als 0,5 Promille wird die Beeinträchtigung jedenfalls angenommen), an öffentlichen Orten keinen Listenhund führen dürfen.

Ab 1.1.2020 ist auch die Zucht von Listenhunden in Wien verboten.

Insgesamt sind die Bestimmungen für Hundehalter nicht lockerer geworden. Es bleibt aber, wie bereits mehrmals ausgeführt, abzuwarten, wie die Vollziehung und Rechtsprechung mit den Normen umgehen und welche Regelungen andere Bundesländer beschließen werden.

Pdf zu diesem Artikel: recht_oesterreich