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Unerwünschtes Jagen: Eine rechtliche Betrachtung

Da die grundsätzliche Ausgestaltung des Jagdrechts in die Zuständigkeit der Bundesländer fällt und auch oft mit anderen Gesetzen kollidiert, ist es gar nicht so einfach, pauschale Aussagen zu treffen. Wichtig zu wissen ist, was man als Hundehalter wo darf und was nicht. Wie sieht es mit dem Freilauf auf Waldwegen aus? Was ist ein Jagdgebiet, und in welchem Fall darf ein Jäger einen frei laufenden Hund erschießen? Ab wann gilt ein Hund als »wildernder Hund«? Viele Fragen. WUFF hat Fachanwälte für Tierrecht befragt und die Antworten in diesem Artikel zusammengefasst.

Das Jagdrecht in seiner konkreten Ausgestaltung fällt sowohl in Österreich als auch in Deutschland in die Zuständigkeit der Bundesländer. Während es in Deutschland auf der Ebene des Bundes durch ein Bundesjagdrecht (BJagdG) zumindest Rahmenbedingungen gibt, auf denen dann die Bundesländer aufbauen, delegiert in Österreich die Verfassung das Jagdrecht komplett in die Zuständigkeit der Länder, weshalb es neun Landesjagdgesetze und ebenso viele Durchführungsverordnungen gibt.

Jagdscheine, also Jagdberechtigungen und damit zusammenhängende Bescheide werden in Österreich von den Landesjagdverbänden ausgestellt, die eine Körperschaft öffentlichen Rechts sind. Die Mitgliedschaft ist für Jäger verpflichtend, man kann hier also von einer Selbstverwaltung sprechen, wie dies etwa bei einer Ärzte- oder einer Notariatskammer der Fall ist. Anders in Deutschland, wo die Mitgliedschaft bei Jagdvereinen freiwillig ist, weil die Jagdverwaltung nicht durch diese erfolgt. Anders als in Österreich erfolgt die Jagdverwaltung durch Jagdbehörden, deren unterste Jagdbehörde meist in die Zuständigkeit des Stadt- oder Landkreises fällt, während die höhere Jagdbehörde auf der Ebene des Regierungsbezirks und die oberste Jagdbehörde im Ministerium angesiedelt ist. Das macht einen Unterschied für Hundehalter insofern, als der Ansprechpartner bei Auseinandersetzungen mit Jägern in Österreich die Jagdverbände, also die Jäger selbst sind, in Deutschland jedoch eine Behörde.

Die Angst des Hundehalters vor dem Jäger
Es ist bei einem Waldspaziergang oder auch bei Wanderungen, die natürlich stets auch Waldgebiete betreffen, immer wieder die große Angst von Hundehaltern, dass ihr Vierbeiner von einem Jäger abgeschossen werden könnte. Woher nun bezieht ein Jäger das Recht, einen Hund im Wald abschießen zu dürfen? Diese Frage wird durch den sog. Jagdschutz geregelt, der sowohl im österreichischen wie auch im deutschen Jagdrecht einen zentralen Bereich darstellt. In Deutschland ist der grundsätzliche Jagdschutz sogar eine Sache des Bundesjagdgesetzes, die konkreten Regelungen sind jedoch so wie auch in Österreich Ländersache.

Jagdschutz – Schutz des Wildes
Im Jagdschutz geht es darum, das Wild vor Gefahren und Nöten zu schützen. Das liegt wohl auch im Interesse jedes Tierliebhabers, Hundehalter eingeschlossen. Zum Jagdschutz gehören, wie Rechtsanwältin Dr. Susanne Chyba festhält, »neben der Bekämpfung der Wilderei, eine allenfalls notwendige Fütterung, aber auch die Bejagung von Tieren, die dem Wild schädlich sein können. Hierunter fällt nicht nur Raubwild, sondern auch sogenanntes ‚Raubzeug‘ wie streunende Katzen und wildernde Hunde.«

Im Jagdschutz liegt also sozusagen des Pudels Kern für den Hundehalter. Konkret wird dadurch bestimmt, welche Personen unter welchen Bedingungen einen wildernden Hund abschießen dürfen oder eben nicht. Das sind auch genau die Fragen, mit denen Anwälte oft konfrontiert werden. Weil sich hierbei die Regelungen in Österreich und Deutschland zwar nur wenig, aber immerhin, unterscheiden, werden sie getrennt dargestellt. Dennoch sollte es für österreichische Urlauber in Deutschland und deutsche Touristen in Österreich von Interesse sein, über grundsätzliche Unterschiede Bescheid zu wissen.

Jagdrecht in Österreich

Dr. Susanne Chyba ist Rechtsanwältin in St. Pölten und Wien und hat sich unter anderem auf Tierrecht spezialisiert (www.twsc.at).

Dr. Chyba kennt die Fragen, die Hundehalter oft stellen: »Welche Rechte haben Jäger in Ausübung ihrer Tätigkeit bei jagenden Privathunden? Wo und in welcher Situation darf ein Jäger einen Hund abschießen und wo nicht? Wie ist die Beweispflicht, wenn ein Hund abgeschossen wird?«

In den neun österreichischen Landesjagdgesetzen und deren Durchführungsverordnungen ist der Schutz des Wildes (sog. Jagdschutz) ein allen gemeinsames Element. Zu unterscheiden sind dabei drei Personengruppen: Der Jagdaufseher, der Jagdausübungsberechtigte und der Jagdgast. Diese Unterscheidung ist deswegen von Interesse, weil sie unterschiedliche Pflichten und Rechte haben, was den Abschuss von Hunden im Jagdgebiet betrifft. Zudem wird zwischen revierenden und wildernden Hunden unterschieden.

Revierender oder wildernder Hund?
Was ist nun der Unterschied zwischen einem revierenden und einem wildernden Hund und warum ist dieser Unterschied von Bedeutung? Revierende Hunde sind solche, die sich den Einwirkungen des Halters entzogen haben. Sie befinden sich außerhalb der Rufweite ihres Halters und streunen sozusagen im Jagdgebiet frei umher. Zumeist tun sie das mit gesenktem Kopf, um eine Fährte zu suchen. Ein wildernder Hund hingegen hetzt bereits unmittelbar ein Wild, das vor ihm zu flüchten versucht.

Dr. Kurt Weinreich, selbst nicht nur Jäger und Hundebesitzer, sondern auch Anwalt und Experte im Jagdrecht, zur Rechtslage in Bezug auf revierende und wildernde Hunde: »Ein Jagdaufseher ist berechtigt, revierende und wildernde Hunde zu töten. Bei wildernden Hunden ist der Jagdaufseher zur Tötung verpflichtet! Der Jagdausübungsberechtigte ist ebenfalls zur Tötung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, wildernde Hunde zu töten. Der Jagdgast darf dann revierende oder wildernde Hunde töten, wenn er ortskundig, zur ständigen Jagd im Jagdgebiet berechtigt ist und über eine besondere schriftliche Ermächtigung des Jagdausübungsberechtigten samt Jagderlaubnisschein verfügt.« Demnach ist ausschließlich der Jagdaufseher verpflichtet, einen konkret wildernden Hund zu töten, nicht aber die anderen Personengruppen. Und bei revierenden Hunden liegt grundsätzlich keine Verpflichtung zur Tötung, sondern nur eine Berechtigung vor. Das heißt, es liegt im jeweiligen Ermessen des Jägers.

Ausnahmen vom Tötungsrecht
Wie Dr. Kurt Weinreich erklärt, gilt jedoch folgende Einschränkung: Jagd-, Polizei-, Blindenführ-, Behinderten-, Lawinensuch-, Katastrophensuch- und Hirtenhunde dürfen nicht getötet werden, wenn sie als solche erkennbar sind, für ihre Aufgabe verwendet werden und sich dabei vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entzogen haben. Zudem gilt, so Dr. Weinreich: »Auch Hunde, die auf Grund ihrer Rasse, ihrer Größe oder ihrer Schnelligkeit erkennbar für das Wild keine Gefahr darstellen, dürfen nicht getötet werden.«

Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Tötung eines revierenden oder wildernden Hundes im Jagdgebiet liegt beim Jäger. Dr. Weinreich: »Grundsätzlich sind Jagdaufseher, Jagdausübungsberechtigte und Jagdgäste verpflichtet, deren Rechtmäßigkeit beim Töten des Hundes zu beweisen. Dies erfolgt in der Regel durch Zeugen, Fotos bzw. Videos etc. Über die Erlegung eines Hundes ist unter Darlegung der maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde zu berichten.«

Was passiert, wenn ein Hund im Jagdgebiet von einem Jäger erschossen wurde? Dazu Rechtsanwältin Dr. Chyba: »Übrigens ist es nicht richtig, wie oft angenommen, dass das vom Jäger geschossene Tier, wenn es sich um einen Hund oder eine Katze handelt, ins Eigentum des Jägers übergeht. Als Hundehalter bekommt man jedoch eine Verwaltungsstrafe, weil der Hund gegen das Jagdgesetz verstoßen hat. So sieht ­beispielsweise § 135 NÖ Jagd G vor, dass unter anderem eine Verwaltungsübertretung begeht, wer als Halter von Hunden seine Verwahrungs- und Aufsichtspflicht in einer solchen Art vernachlässigt, dass diese im Jagdgebiet wildern oder revieren bzw. herumstreunen können (§ 64 Abs. 2 Z 2); dies ist mit einer Geldstrafe bis zu € 20.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.«

Bei Tötung eines wildernden Hundes hat der Hundehalter übrigens keinen Schadenersatzanspruch. Dr. Susanne Chyba weist zudem darauf hin, dass § 3 Abs 4 des Tierschutzgesetzes vorsieht, dass die Ausübung des Jagdrechtes ausdrücklich vom Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes ausgenommen ist.

»Man sieht daher, dass die Frage, wie sich die rechtliche Situation für Hundehalter beim Spaziergang im Wald oder auf Feldwegen in Bezug auf Leinenpflicht etc. darstellt, nicht pauschal beantwortet werden kann«, so Dr. Susanne Chyba abschließend. »Die rechtliche Situation ist komplexer als es auf den ersten Blick aussieht, da es oft zu einem Aufeinandertreffen von mehreren Gesetzen kommt und immer auch relevant ist, in welchem Bundesland sich der Vorfall ereignet hat.

Beispielsweise ist es nach dem NÖ Jagdgesetz verboten, Hunde im Wald oder auf Wiesen und Feldern abseits von öffentlichen Wegen frei laufen zu lassen, auch wenn sie sich noch innerhalb der Rufweite des Halters befinden. Eine Forststraße im Sinne des Forstgesetzes ist jedoch kein öffentlicher Weg, sondern »Wald« im Sinne des Forstgesetzes, sodass es auch dort verboten ist, den Hund frei laufen zu lassen.

Natürlich gelten auch im Wald, auf Wiesen und Feldern die Grundsätze der Hunde-bzw. Tierhaltegesetze der Länder, so insbesondere jener, dass, wer einen Hund hält, diesen so zu führen und zu verwahren hat, dass Menschen und Tiere nicht gefährdet oder belästigt werden können. Wenn ein Hund ein Wild hetzt, ist es dabei völlig irrelevant, wenn er einen Beißkorb trägt. Wenn man auf Nummer Sicher gehen will, ist es daher jedenfalls anzuraten, den Hund an der Leine zu lassen.«

Jagdrecht in Deutschland
Von Rechtsanwalt Andreas Ackenheil, Experte für Tierrecht und Pferderecht (www.tierrecht-anwalt.de)

Hundehalter, deren Hunde beim Spaziergang freilaufend das Weite suchen, müssen befürchten, wenn ihre Hunde im Wald oder in einem Jagdbezirk von einem Jäger erwischt werden, dass dieser die Hunde erschießen wird. Wann darf ein Hund abgeschossen werden? In Deutschland obliegt die grundsätzliche Ausgestaltung des Jagdrechts gemäß Bundesjagdgesetz den einzelnen Ländern.

Für alle Bundesländer gilt
Nach § 3 Bundesjagdgesetz steht das Jagdrecht und damit die Jagdausübungsberechtigung dem Eigentümer auf seinem Grund und Boden zu. Es ist untrennbar mit dem Eigentum am Grund und Boden verbunden. Auf Flächen, an denen kein Eigentum begründet ist, steht das Jagdrecht den Ländern zu.
Nach § 25 Bundesjagdgesetz obliegt der Jagdschutz in einem Jagdbezirk neben den zuständigen öffentlichen Stellen dem Jagdausübungsberechtigten, sofern er Inhaber eines Jagdscheines ist, und den von der zuständigen Behörde bestätigten Jagdaufsehern.

Nach § 23 des Bundesjagdgesetzes umfasst der Jagdschutz nach näherer Bestimmung durch die Länder den Schutz des Wildes insbesondere vor Wilderern, Futternot, Wildseuchen, vor wildernden Hunden und Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Jedes einzelne Bundesland ist daher ergänzend dazu berechtigt, eigene Vorschriften zu erlassen, die letzten Endes auch regeln, wann ein Jäger im konkreten Fall befugt ist, einen Hund oder eine Katze zu erschießen. Es ist daher gerade für denjenigen Hundehalter, der in einem anderen Bundesland zu Besuch ist und mit seinem Hund bspw. im Wald spazierengehen möchte, unerlässlich, sich vorab mit den landesrechtlichen Jagdregeln auseinander zu setzen.

Damit darf regelmäßig nur der Jagdschutzberechtigte auf wildernde Hunde schießen. Er muss sich durch das Jagdschutzabzeichen und die schriftliche Bestätigung der Jagdbehörde ausweisen können. Auch hier können die einzelnen Landesjagdgesetze Erweiterungen im Gesetz vorsehen. Die Befugnis nach § 12 Absatz 1 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen bspw. steht mit Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten auch dem Jagdgast zu. Übt dieser die Jagd ohne Begleitung des Jagdausübungsberechtigten aus, so gilt dies nur, wenn er einen Erlaubnisschein des Jagdausübungsberechtigten mit sich führt (§ 12 Absatz 3 Satz 1), in dem die Befugnis eingetragen ist.

Achtung vor unterschiedlichen landesrechtlichen Regelungen!
Das Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen bspw. räumt dem Jagdschutzberechtigten in § 25 Absatz 4 Nr. 2 die Möglichkeit ein, wildernde Hunde außerhalb der Einwirkung ihres Führers abzuschießen, wenn
a) diese Wild töten oder erkennbar hetzen und in der Lage sind, das Wild zu beißen oder zu reißen,
b) es sich um keine Blinden-, Behindertenbegleit-, Hirten-, Herdenschutz-, Jagd-, Polizei- oder Rettungshunde handelt, soweit sie als solche kenntlich sind und solange
c) andere mildere und zumutbare Maßnahmen des Wildtierschutzes, insbesondere das Einfangen des Hundes, nicht erfolgversprechend sind.

In Baden-Württemberg kann ein Jäger einen Hund abschießen, wenn er deutlich erkennbar im Wald Wild hinterher jagt und es gefährdet, Maßnahmen zur Gegenabwehr (bspw. Einfangen, Warnschuss) fehlschlagen und er sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befindet.

In Berlin, Brandenburg und Bremen bspw. kann ein Jäger einen Hund abschießen, wenn der Hund wildert und sich nicht im Einwirkungsbereich des Halters befindet.

In Rheinland-Pfalz kann ein Jäger einen Hund abschießen, wenn er außerhalb des Einwirkungsbereichs Wild aufsucht oder es verfolgt. Hunde, die sich jedoch nur vorübergehend der Einwirkung ihres Halters entziehen beziehungsweise sich offensichtlich verirrt haben, dürfen hier ausdrücklich nicht getötet werden. Allerdings droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 €, falls der Halter seinen Hund nicht unter Kontrolle bringt.

In den übrigen Bundesländern finden sich in deren Landesjagdgesetzen vergleichbare Regelungen.

Hunde nicht ohne Aufsicht
In erster Linie gilt damit, dass Hunde in einem Jagdbezirk nicht ohne »Aufsicht« frei laufen gelassen werden dürfen, will man nicht Gefahr laufen, dass sie Wild hetzen oder reißen und daher abgeschossen werden. Ob ein Hund im Wald angeleint sein muss, wird hierbei im entsprechenden Waldgesetz geregelt. Sieben Bundesländer (Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein und Thüringen) schreiben z.B. eine generelle Leinenpflicht im Wald vor, in NRW dürfen Hunde auf dem Waldweg ohne Leine laufen. Einige Bundesländer (Bremen, Niedersachsen, Saarland und Sachsen-Anhalt) erlauben außerhalb der Brut- und Setzzeiten (1. März bzw. 1. April bis Mitte Juli) den Freilauf im Wald. In fünf Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz und Sachsen) dürfen Hunde auch im Wald frei laufen.

Regelmäßig bedeutet jedoch der Begriff »unter Aufsicht des Halters« nicht zugleich auch, dass der Hund angeleint sein muss. Ein Verstoß gegen die Vorschrift liegt erst vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen Kontrolle über sein Tier auszuüben. Ein Hund kann damit auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint, jedoch jederzeit abrufbar ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein Bußgeld der Kreisverwaltung hatte Erfolg, wie das Amtsgericht Altenkirchen, AZ 2109 JS 35731/96-9 OWI bereits im Jahre 1996 entschied.

Darf eine Kommune das ganze Jahr hinweg den Hundehaltern das Ableinen ihrer Hunde im Wald verbieten? Eine Kommune darf Hundehaltern vorschreiben, dass sie in einem Waldgebiet ganzjährig ihre Hunde an der Leine führen müssen. Für eine Anleinpflicht reicht die abstrakte Gefahr durch das »unberechenbare Verhalten frei umherlaufender Hunde« aus, urteilte 2017 das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg (Az.: 11 KN 105/16).

In einem vom Amtsgericht Lüneburg vor Jahren zu entscheidenden Fall wurde einer der beiden angeblich wildernden Hunde abgeschossen. Das Gericht verurteilte den Jäger zum Schadensersatz. Es führte in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschießen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde.

Verhältnismäßigkeit
Jeder Hundehalter muss daher seinen Hund im Auge behalten und frühzeitig eingreifen, sollte der Hund einmal einem anderen Tier nachgehen. Um die Gefahr und das Risiko für seinen Hund so gering wie nur möglich zu halten, sind Hundehalter immer gut beraten ihre Hunde nicht von der Leine zu lassen. Der Jäger ist verpflichtet, sich vor dem Schuss zu vergewissern, dass der Hund tatsächlich wildert und keine andere, verhältnismäßigere Maßnahme zur Gefahrenabwehr besteht.

Pdf zu diesem Artikel: jagdverhalten_recht